6. Die Beschwerdeführer beanstanden in einem nächsten Antrag, dass ihnen im angefochtenen Entscheid für das Nachsteuerverfahren eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt wurde. Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Satz DBG verlangt für eine Auferlegung von Verfahrenskosten eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten seitens des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_226/2008 vom 1. April 2009 E. 4; (LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 153). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, es treffe sie keinerlei Verschulden am Verfahren.