Seite 12 5. Im Ergebnis ist die Anwendbarkeit der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auf die Auszahlung der freien Mittel in der Höhe von Fr. 58‘271.-- zu bejahen. Was nun die Frage betrifft, welche der in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Einkäufe letztlich der Nachsteuerpflicht unterliegen, ist ohne weiteres auf die – als solche im Übrigen unbestritten gebliebene – vorinstanzliche Berechnung abzustellen.