Nachdem die betroffene Partei den tatsächlichen Nachweis für das Vorliegen eines solchen Falles nicht erbracht hatte, verzichtete es indes es auf eine entsprechende Prüfung (Urteile 2C_1051/2014, 2C_1052/2014 vom 30. Juni 2015 E. 3.1). Unter welchen Umständen ein solcher ausserordentlicher Fall anzunehmen ist, kann deshalb höchstrichterlich nicht als restlos geklärt gelten (vgl. Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3RV.2018.22 vom 22. August 2019 E. 3.2.6).