„ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung ist vom Einkommensabzug ausgeschlossen“) lassen erkennen, dass das Bundesgericht die Dreijahresfrist grundsätzlich streng gehandhabt haben möchte. Dafür spricht auch der Umstand, dass, soweit ersichtlich, vom Bundesgericht bisher in keinem Fall ein innerhalb der Dreijahresfrist getätigter Einkauf steuerlich zum Abzug zugelassen wurde (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3RV.2018.22 vom 22. August 2019 E. 3.2.5).