4. 4.1 Kann im Sinne eines Zwischenergebnisses also die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auf Auszahlungen aus freien Mitteln bejaht werden, ist nun die Tragweite der dreijährigen Sperrfrist zu untersuchen. Beziehungsweise stellt sich die Frage, ob unter gewissen Umständen Ausnahmen von der Dreijahresregelung zu machen sind. Zu deren Beantwortung ist im Folgenden eine detaillierte Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu geben. a) Im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009, 2C_659/2009) führte das Bundesgericht das Folgende aus: