Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend erläuterte, dienen die freien Mittel letztlich der Leistungsverbesserung des Versicherten (vgl. dazu Art. 29 des Vorsorgereglements), und bei Auflösung des Anschlussvertrags besteht je nach Art der Liquidation und je nach finanzieller Lage des Vorsorgewerks wie erwähnt ein reglementarischer Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln des Vorsorgewerks. Folglich handelt es sich auch bei der Ausrichtung von freien Mitteln um eine Zahlung von Vorsorgekapital.