In einem späteren Entscheid hatte das Bundesgericht alsdann folgendes erklärt: Gehört eine steuerpflichtige Person mehreren Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule an, ist bei einem BVG-Einkauf in die eine Einrichtung und einem Kapitalbezug innert der Dreijahresfrist aus der anderen Einrichtung eine konsolidierte Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge anzuwenden.