Seite 7 erwogen, dass Kapitalauszahlungen innerhalb der Dreijahresfrist grundsätzlich ausnahmslos mit missbräuchlicher Steuerminimierung gleichzusetzen seien. Massgebend sei, dass kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt werden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheinen müsse. In einem späteren Entscheid hatte das Bundesgericht alsdann folgendes erklärt: