29 des Reglements fest, dass ein Ertragsüberschuss (Überdeckung) in erster Linie zur Bildung von Wertschwankungsreserven verwendet wird. Sind dabei die Wertschwankungsreserven geäufnet, werden Ertragsüberschüsse den freien Mitteln gutgeschrieben und können für Leistungsverbesserungen verwendet werden. Schliesslich ist auf Art. 92 des Vorsorgereglements hinzuweisen, gemäss welchem die Einzelheiten bei einer Teil- oder Gesamtliqui- Seite 6 dation eines Vorsorgewerks in einem separaten Teil- und Gesamtliquidationsreglement geregelt werden, welches von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.