3.2 3.2.1 Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Teiloder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b-53d, 72a Abs. 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG (Art. 18a Abs. 2 FZG).