1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 19 19 und O2V 19 21). Das vorliegende Verfahren O2V 19 21 betrifft die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer 2015 und 2016.