In ihrer Replik vom 10. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführer zunächst an ihrem Rechtsbegehren festhalten; darüber hinaus stellten sie subeventualiter den Antrag, dass die Beschwerdeführer zu verpflichten seien, die freien Mittel in die B. ______ Stiftung zurück zu überweisen, mit der Auflage, den Betrag umgehend an die C. ______ zu übertragen (act. 15). Die Steuerverwaltung duplizierte hierauf noch am 20. Dezember 2019, wobei sie namentlich ein Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Aargau vom 22. August 2019 zu den Akten reichte (act. 17 f.). E. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen