B. Mit Veranlagungsverfügung vom 8. April 2017 wurde A. ______ von der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: die Steuerverwaltung oder Vorinstanz) für die direkte Bundessteuer Jahr 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 168‘400.-- veranlagt, wobei die in jenem Jahr erfolgten Einkäufe in die zweite Säule von gesamthaft Fr.