8. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung gemäss angefochtenem Entscheid aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.