Vielmehr ist die Auszahlung von freien Mitteln aus Sicht der Vorsorge grundsätzlich zulässig. Sie hat nur die steuerrechtliche Konsequenz, dass Abzüge im Zusammenhang mit dem Einkauf verweigert werden. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber ja auch Einkäufe der fraglichen Art nicht verbieten, sondern diese nur durch eine Reihe von Bestimmungen verbindlich regeln (SCHNEIDER/MERLINO/ MANGE, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 125 und 130 zu Art. 79b BVG). In diesem Sinne sind die (sub-)eventualiter gestellten Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.