Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, es treffe sie keinerlei Verschulden am Verfahren. Sie hätten die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss eingereicht. Sie hätten weder eine Auszahlung von Pensionskapital beantragt noch bei der Auszahlung von freien Mitteln mitgewirkt. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Vernehmlassung nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass sich eine Auferlegung von Verfahrenskosten nicht rechtfertige, und sie fordert dementsprechend die Gutheissung des beschwerdeführerischen Antrags.