Bundesgericht bisher in keinem Fall ein innerhalb der Dreijahresfrist getätigter Einkauf steuerlich zum Abzug zugelassen wurde (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3RV.2018.22 vom 22. August 2019 E. 3.2.5). Nichtsdestotrotz fragt sich, ob Fälle denkbar sind, in denen die Sperrfrist nicht eingehalten werden muss, zumal gerade das Bundesgericht im oben aufgeführten Entscheid vom 12. März 2010 (E. 4.1 lit. a) von einer (nur) „grundsätzlich ausnahmslosen“ Gleichsetzung von Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist mit missbräuchlicher Steuerminimierung sprach, und ebenso wurde im Entscheid vom 18. Juli 2016 (E. 4.1 lit.