Seite 10 4.2 Die in den vorgenannten Entscheiden verwendeten Formulierungen („in klaren Fällen, in denen der Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf erfolgt ist“; „jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen werden muss“; „ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung ist vom Einkommensabzug ausgeschlossen“) lassen erkennen, dass das Bundesgericht die Dreijahresfrist grundsätzlich streng gehandhabt haben möchte. Dafür spricht auch der Umstand, dass, soweit ersichtlich, vom