3.3.3 Aufgrund der Pflicht zur Vornahme einer solchen „konsolidierten Betrachtungsweise“ der zweiten Säule besteht aus steuerlicher Sicht auch kein Raum für eine Unterscheidung zwischen Austrittsleistung und den freien Mitteln (so im Ergebnis das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3RV.2018.22 vom 22. August 2019 E. 3.2.7.5). Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung im Parallelverfahren O2V 19 21 betreffend die direkte Bundessteuer zutreffend erläuterte, dienen die freien Mittel letztlich der Leistungsverbesserung des Versicherten (vgl. dazu Art.