Massgebend sei, dass kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt werden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheinen müsse. In einem späteren Entscheid hatte das Bundesgericht alsdann folgendes erklärt: Gehört eine steuerpflichtige Person mehreren Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule an, ist bei einem BVG-Einkauf in die eine Einrichtung und einem Kapitalbezug innert der Dreijahresfrist aus der anderen Einrichtung eine konsolidierte Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge anzuwenden.