3.3.2 Nachdem vorliegend als unbestritten gelten kann, dass freie Mittel und die Austrittsleistung grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind, stellt sich nun eben die Frage, ob die freien Mittel gleichenfalls von der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG erfasst werden. Diesbezüglich ist zunächst auf zwei Entscheide des Bundesgerichts