3. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass die Kapitalauszahlung vom 13. November 2018 aus freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung erfolgt sei. Diese würden indessen von Art. 79b Abs. 3 BVG nicht erfasst, sondern einzig das Alterskapital. In der Folge ist somit in einem ersten Schritt die Anwendbarkeit der fraglichen Norm auf freie Mittel zu prüfen.