Dies trifft u.a. auf einen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und anschliessendem Kapitalbezug zu (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 21 ff. zu Art. 151). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2015 und 2C_231/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung).