2.2 Im Rahmen der Berechnung der Einkommenssteuer im Sinne von Art. 19 ff. StG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen (Art. 35 lit. d StG). Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).