1. Die Beschwerde der Ortsgemeinde A. ______ wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 28. Mai 2019 aufgehoben wird. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘500.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Ortsgemeinde A. ______ den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.