sowie Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit ist“, ist zwar ein Indiz dafür, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei der Beschwerdeführerin erfüllt sein könnten, ersetzt aber eine konkrete Überprüfung dieser Voraussetzungen danach, ob diese aktuell tatsächlich (noch) als erfüllt zu betrachten sind, nicht.