Der Beschwerdeführerin entsteht bei einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kein Rechtsnachteil, da letztlich sie im Rahmen der Beweislastverteilung für die Erfüllung der Kriterien des angerufenen Steuerbefreiungstatbestands beweisbelastet sein wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2016 vom 21. März 2017, E. 2.5, m.w.H.); eine Rückweisung gibt der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, nicht nur auf Nachfrage der Vorinstanz hin, sondern auch aus eigenem Antrieb im Rahmen des wieder aufzunehmenden Verfahrens vor der Vorinstanz sämtliche Unterlagen und Angaben beizubring-