Auch hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der von ihr verwaltete Wald im Sinn der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung gepflegt und unterhalten werde, öffentlich zugänglich sei und der Bevölkerung kantonsübergreifend als Naherholungsraum diene. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz für die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Steuerbefreiung in Frage kommt oder nicht, nicht einzig den