3: „Wie unser Präsident Ihnen am Telefon ausgeführt hat, fehlt unserer Ortsgemeinde eine plausible Begründung für das Bestehen einer Steuerpflicht unserer Ortsgemeinde im Kanton Appenzell Ausserrhoden“). Auch hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der von ihr verwaltete Wald im Sinn der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung gepflegt und unterhalten werde, öffentlich zugänglich sei und der Bevölkerung kantonsübergreifend als Naherholungsraum diene.