66 Abs. 1 lit. f StG berufen hat, sie hat aber bereits mit der Einsprache vom 18. August 2018 geltend gemacht, es fehle (überhaupt jegliche) plausible Begründung für das Bestehen einer Steuerpflicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden (siehe KStV.AR.act. 3: „Wie unser Präsident Ihnen am Telefon ausgeführt hat, fehlt unserer Ortsgemeinde eine plausible Begründung für das Bestehen einer Steuerpflicht unserer Ortsgemeinde im Kanton Appenzell Ausserrhoden“).