Gemäss Gesetzestext ist ausdrücklich verlangt, dass der Gewinn ausschliesslich „diesen Zwecken“ gewidmet ist, d.h. denselben öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken, aus denen sich eine Steuerbefreiung ableitet (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2018 vom 23. Juli 2019, E. 4.4). Eine Steuerbefreiung - auch eine teilweise - wäre zudem zum Vornherein ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken dienen (Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2018 vom 23. Juli 2019, E. 3.2, m.w.H.).