Es genügt notabene nicht, dass der erwirtschaftete Gewinn irgendeinem öffentlichen Zweck zugute kommt: Gemäss Gesetzestext ist ausdrücklich verlangt, dass der Gewinn ausschliesslich „diesen Zwecken“ gewidmet ist, d.h. denselben öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken, aus denen sich eine Steuerbefreiung ableitet (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2018 vom 23. Juli 2019, E. 4.4).