H.). Das heisst konkret: sowohl bei einem gemeinnützigen als auch einem öffentlichen Zweck müssen die Mittel der steuerbefreiten Person ausschliesslich und unwiderruflich der Verfolgung des steuerbefreiten gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes gewidmet sein; ist dies nur zum Teil möglich, kann allenfalls eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht gezogen werden. Es genügt notabene nicht, dass der erwirtschaftete Gewinn irgendeinem öffentlichen Zweck zugute kommt: