_ ihre Waldparzelle nach den in der Waldgesetzgebung formulierten Grundsätzen bewirtschaftet, ist davon auszugehen, dass sie einen öffentlichen Zweck erfüllt. Da ausserdem der allgemeinen Bevölkerung mit der Waldparzelle ein wichtiger Naherholungsraum zur Verfügung gestellt wird, in welchem allgemein zugängliche Wald- und Spazierwege sowie Feuerstellen unterhalten werden, ist der Kreis der Destinatäre grundsätzlich offen, was dafür spricht, dass die Grundvoraussetzungen eines öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecks für eine Steuerbefreiung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sein dürften (vgl. dazu die Urteile