Seite 8 auch der Gemeinsinn zugrundeliegt, was heisst, dass die Tätigkeit nicht nur im Interesse der Allgemeinheit liegen muss, sondern auch uneigennützig zu sein hat. Zur Gewährung der Steuerfreiheit muss deshalb verlangt werden, dass nicht nur eigene Interessen verfolgt werden. Selbsthilfeeinrichtungen, aber auch etwa Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten fehlt eine solche uneigennützige Zwecksetzung.