DBG ihren Niederschlag gefunden. Das Bundesgericht legt unter dem Geltungsbereich des StHG das kantonale Recht nicht anders aus als die betreffende Norm des DBG (vgl. dazu GRETER/GRETER, a.a.O., N. 25 zu Art. 23 StHG, m.w.H.). Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt damit grundsätzlich kein Freiraum von abweichenden Lösungen im Bereich der Gemeinnützigkeit und der öffentlichen Zweckverfolgung.