b. Zusammengefasst ist somit die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. c StG nicht erfüllt, richtig. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht nicht. Eine Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin ist aber, wie sie ebenfalls zu Recht geltend macht, nicht einzig gestützt auf Art. 66 Abs. lit. c StG möglich, sondern im konkreten Fall kommt auch der Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 1 lit. f StG in Frage. Ob die Ortsgemeinde A. _____