StHG bzw. den entsprechenden Vorschriften im jeweiligen kantonalen Recht - im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies Art. 66 Abs. 1 lit. c StG - werden in einem Kanton somit immer nur der Kanton selbst sowie dessen Gemeinden und ihre Anstalten, nicht aber andere Kantone und ausserkantonale Gemeinden oder Anstalten steuerbefreit (GRETER/GRETER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 8 und 26 zu Art. 23 StHG).