66 Abs. 1 lit. c StG, welcher eine generelle Steuerbefreiung vorsieht für „Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese ihren Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmungen erzielen“, kann sich - wie die Vorinstanz richtig argumentiert - daher zum Vornherein nicht auf eine ausserkantonale Ortsgemeinde wie die Beschwerdeführerin beziehen: Im kantonalen Recht regelt jeder Kanton selbständig, welche Gemeinden und Anstalten von Gebietskörperschaften des Kantons steuerbefreite Institutionen darstellen. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG bzw. den entsprechenden Vorschriften im jeweiligen kantonalen Recht - im Kanton