Seite 6 rungen zu diesen Ausnahmen im vorliegenden Verfahren erübrigen. Ob die Ausnahmetatbestände von Art. 66 Abs. 1 lit. c bzw. f StG im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind oder nicht, ist dagegen vertieft zu prüfen. 2.2 Steuerbefreiungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 lit. c StG