Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht allerdings auf diejenigen Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Art. 60 eine Steuerpflicht im Kanton besteht (Art. 61 Abs. 2 StG). c. Diese (beschränkte) Steuerpflicht besteht aber nicht ausnahmslos. Art. 66 StG regelt diverse Ausnahmen und sieht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Befreiung von der Steuerpflicht vor. Die in Art. 66 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, h, i, j und k StG aufgezählten Ausnahmetatbestände betreffen zum Vornherein klar nicht den Fall einer ausserkantonalen Ortsgemeinde, die im Kanton Wald besitzt und bewirtschaftet, weshalb sich weitere Ausfüh-