zu Art. 20 StHG) sind zu den „übrigen juristischen Personen“ sämtliche juristische Personen zu zählen, welche weder Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen sind. Dabei handelt es sich namentlich um öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Körperschaften des kantonalen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Zu diesen gehören auch Spezialgemeinden gemäss St. Galler Recht (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen [GG SG, sGS 151.2]).