a. Mit Einsprache vom 18. August 2018 hatte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, eine St. Galler Ortsgemeinde könne zum Vornherein nicht als juristische Person bezeichnet werden und damit sinngemäss die Steuersubjektsfähigkeit der Ortsgemeinde A. ______ per se in Frage gestellt. Dazu ist folgendes zu bemerken: Als juristische Personen werden nebst Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auch Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen besteuert (Art. 58 Abs. 1 StG). Der Begriff der „übrigen juristischen Personen“ findet sich auch in Art.