c. Gemäss Art. 188 Abs. 1 StG kann der Einspracheentscheid der Steuerbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Nachdem der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 datiert und die Beschwerde am 28. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist diese Beschwerdefrist gewahrt. Als direkt vom Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 Betroffener kommt der Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu.