G. Mit Duplik vom 9. September 2019 präzisierte die Vorinstanz hierauf ihre Anträge und beantragte neu nebst einer Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, das mit der Beschwerde und Replik sinngemäss gestellte Gesuch um Steuerbefreiung ab der Steuerperiode 2017 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. f StG sei dem Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung zur erstinstanzlichen Beurteilung zu überweisen. Im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 sei einzig die Frage beurteilt worden, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. c StG von den Steuern zu befreien sei oder nicht.