Vom Begriff der Gemeinden im Sinn von Art. 66 Abs. 1 lit. c StG würden in Appenzell Ausserrhoden somit einzig die Einwohnergemeinden umfasst. Ausserkantonale Ortsgemeinden nach St. Galler Recht würden dagegen nicht unter besagten Artikel fallen und seien daher auch nicht steuerbefreit. Die Steuerpflicht der Ortsgemeinde A. ______ sei gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. c StG infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit gegeben. Dadurch unterliege die Beschwerdeführerin unter anderem auch Art. 90 StG, welcher gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b StG eine Mindeststeuer von Fr. 900.-- auf dem Kapital vorsehe.