Sie verfüge über kein Steuersubstrat und könne auch nicht als juristische Person bzw. Firma bezeichnet werden, wie dies in der angefochtenen Steuerveranlagungsverfügung der Fall sei. Im Kanton St. Gallen seien die Ortsgemeinden von Ertrags- und Kapitalsteuern gänzlich befreit, was nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden gelten müsse.