B. Mit Schreiben vom 18. August 2018 erhob die Ortsgemeinde A. ______ bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung, weil eine plausible Begründung für das Bestehen einer Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Appenzell Ausserrhoden fehle. Die Ortsgemeinde A. ______ sei eine Gemeinde im Sinne des St. Galler Gemeindegesetzes, die unter dem Begriff „Spezialgemeinde“ laufe. Sie verfüge über kein Steuersubstrat und könne auch nicht als juristische Person bzw. Firma bezeichnet werden, wie dies in der angefochtenen Steuerveranlagungsverfügung der Fall sei.