b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das mit der Beschwerde und Replik sinngemäss gestellte Gesuch um Steuerbefreiung ab der Steuerperiode 2017 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. f StG sei dem Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung zur erstinstanzlichen Beurteilung zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt