Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Die Gebühr kann mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Seite 8 3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).